AGB


AGBs Hundepension

Verpflichtungen des Hundezentrums Rhein-Main:

  1. Das Hundezentrum Rhein-Main gewährt dem Hund während der vereinbarten Aufnahme- bzw. Pensionsdauer täglich ausreichend Freilauf auf den eingezäunten Ausläufen.
  2. Das Hundezentrum Rhein-Main benachrichtigt den Hundehalter unverzüglich, sofern bei seinem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen.
  3. Das Hundezentrum Rhein-Main berät den Hundehalter über die Pensionshaltung durch das Merkblatt / Prospekt und / oder ein Beratungsgespräch eingehend. Besonderheiten der Verpflegung und medizinische Versorgung sind ausdrücklich festzuhalten.

Verpflichtungen des Hundehalters:

  1. Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass alle Bemühungen, ohne Ansehen der Kosten, durch einen Tierarzt oder sonstige Dritte bei Erkrankung oder im Falle eines Unfalls seines Hundes erfolgen sollen. Der Hundehalter übernimmt die dadurch entstehenden Kosten.
  2. Der Hundehalter sichert zu, dass der Hund den vollen Impfschutz besitzt. Sollte dies nicht der Fall sein, berechtigt es das Hundezentrum Rhein-Main zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Nachholung der Impfungen auf Kosten des Hundehalters. Folgeschäden aufgrund nicht durchgeführter, aber vertraglich zugesagter Impfungen gehen zu Lasten des Hundehalters.
  3. Bricht der Hundehalter während der Pensionszeit den Vertrag ab, besteht dennoch die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  4. Die Hunde sind umgehend nach Ablauf der vereinbarten Pensionsdauer durch den Hundehalter abzuholen, soweit keine Vereinbarung über die Verlängerung getroffen wurde. Sollte der Hund binnen 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin nicht abgeholt sein und sich der Hundehalter auch nicht gemeldet haben, ist das Hundezentrum Rhein-Main berechtigt, den Hund einem Tierheim der eigenen Wahl zur Aufnahme zuzuleiten (alle damit im Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Hundehalter) oder zu veräußern.
  5. Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen (und solche, die während des Pensionsaufenthaltes läufig werden könnten) nicht aufgenommen werden können. Für danach auftretende Folgen (Deckung der Hündin während der Pensionszeit usw.) wird keine Haftung übernommen; die damit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters.
  6. Sollte der Verdacht auf eine Erkrankung bestehen, ist der Hundehalter verpflichtet, darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  7. (1) Um das Wohlbefinden aller Tiere in unserer Betreuung zu gewährleisten und potenzielle Konflikte zwischen den Hunden zu minimieren, betreuen wir ausschließlich kastrierte Rüden. Diese Maßnahme dient der Förderung eines harmonischen Zusammenlebens und Spiels unter den betreuten Hunden und trägt zur Vermeidung von markierungsbedingtem oder dominanzorientiertem Verhalten bei.

    (2) Vor der Aufnahme eines Rüden in unsere Betreuung ist der Besitzer verpflichtet, einen Nachweis über die Kastration des Tieres zu erbringen. Dies kann in Form eines tierärztlichen Attests oder eines entsprechenden Dokuments geschehen, das die Kastration bestätigt.

    (3) Sollte sich herausstellen, dass ein Rüde, trotz gegenteiliger Angaben des Besitzers, nicht kastriert ist, behalten wir uns das Recht vor, das Betreuungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

    (4) Diese Regelung ist aus der Erfahrung heraus entstanden, dass kastrierte Rüden in der Gruppe der betreuten Hunde tendenziell weniger aggressives und dominantes Verhalten zeigen. Sie dient somit dem Schutz aller betreuten Tiere sowie der Aufrechterhaltung einer sicheren und angenehmen Umgebung in unserer Einrichtung.

    (5) Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahme und danken Ihnen für Ihre Unterstützung und Kooperation. Sollten Sie Fragen zu dieser Regelung haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Allgemeine Bestimmungen:

  1. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Als Gerichtsstand gilt Waldems-Esch.
  3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen rechtswidrig oder ungültig sein, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis der Vereinbarung entspricht.